Die Heilmittelrichtlinie

Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittelrichtlinie) ist die wichtigste rechtliche Grundlage für die Verordnung von Heilmitteln wie insbesondere Physiotherapie. Sie regelt die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten.

Bestandteil der Richtlinie ist ein Katalog verordnungsfähiger Maßnahmen (Heilmittelkatalog) und eine Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf. Im Heilmittelkatalog werden den Diagnosegruppen die verordnungsfähigen Heilmittel zugeordnet. Dort findet man auch Angaben zur möglichen Verordnungsmenge. Die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf enthält spezifische Diagnosen, die eine langfristige Heilmittelversorgung rechtfertigen. Heilmittel, die aufgrund der dort gelisteten Diagnosen verordnet werden, dürfen für zwölf Wochen je Rezept verschrieben werden und unterliegen nicht der sogenannten Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Patienten mit besonders schwerwiegenden oder langwierigen Erkrankungen benötigen oftmals mehr Verordnungen an Heilmitteln, als im Heilmittelkatalog vorgesehen ist. Daher haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband eine bundesweit einheitliche Liste von "besonderen Verordnungsbedarfen" erstellt. Bei den dort gelisteten Diagnosen dürfen bestimmte Heilmittel ebenfalls für 12 Wochen verordnet werden und sind kein Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Berücksichtigung der Skoliose im Heilmittelkatalog und in den besonderen Verordnungsbedarfen

Der Heilmittelkatalog berücksichtigt die Skoliose und Kyphose mit verschiedenen Maßnahmen der Physiotherapie, vorrangig Krankengymnastik. Verordnungsfähig sind sechs Einheiten je Verordnung bei einer orientierenden (Gesamt-)Behandlungsmenge von 18 Einheiten.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr über 20 Grad nach Cobb
In der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf sind berücksichtigt:

  • die idiopathische Skoliose beim Kind (M41.0-) über 20 Grad nach Cobb bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • die idiopathische Skoliose beim Jugendlichen (M41.1-) über 20 Grad nach Cobb bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Erwachsene mit einem Cobb-Winkel ab 50 Grad
In der Diagnoseliste der besonderen Versorgungsbedarfe sind berücksichtigt:

  • die Kyphose als Haltungsstörung (M40.0-)
    ab Gesamtkyphosewinkel über 60 Grad beim Erwachsenen
  • die sonstige sekundäre Kyphose (M40.1-)
    ab Gesamtkyphosewinkel über 60 Grad beim Erwachsenen
  • die sonstige idiopathische Skoliose (M41.2-)
    ab 50 Grad nach Cobb beim Erwachsenen
  • die sonstige sekundäre Skoliose (M41.5-)
    ab 50 Grad nach Cobb beim Erwachsenen